Ist Hass im Netz strafbar?

„Hass im Netz“ ist kein juristisch definierter Begriff. Das bedeutet auch, dass man ihn in dieser Form nicht in Gesetzen findet. Vielmehr handelt es sich um einen nicht-rechtlichen Oberbegriff, der versucht, unterschiedliche Phänomene des Online-Hasses zu erfassen. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass „Hass im Netz“ nicht auch in vielen Fällen straf- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Grundsätzlich darf jede*r ihre*seine Meinung äußern. Die Meinungsfreiheit – ein äußerst wichtiges Gut in unserer demokratischen Gesellschaft – ist durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt.

Dieses Recht gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen. Es stößt vor allem dort an seine Grenzen, wo die Rechte anderer schützenswerter sind, z. B. wenn die Menschenwürde angegriffen und die Persönlichkeitsrechte anderer Personen verletzt werden. 

Auch strafbare Inhalte sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beispiele für strafrechtlich relevanten „Hass im Netz“ sind unter anderem:

Eine Person äußert eine missachtende oder herabwürdigende, ehrverletzende Meinung über eine andere Person. Das kann verbal, durch Gestik, Schrift oder Bilder geschehen. Eine Beleidigung liegt in der Regel vor, wenn eine Person mit Schimpfwörtern und Fäkalsprache betitelt wird und keine sachliche Auseinandersetzung mit einem Thema mehr stattfindet.

Eine Person verbreitet abwertende, unwahre Tatsachen über eine andere Person, die geeignet sind, die betroffene Person herabzuwürdigen.

Anders als bei der Beleidigung, wird hier eine unwahre Tatsache (objektiv beweisbar) und keine rechtswidrige Meinungsäußerung (subjektives Werturteil) verbreitet.

Dabei spielt es in Bezug auf eine üble Nachrede keine Rolle, ob die Person glaubt, dass die Behauptung wahr ist oder ob sie die Behauptung von einer dritten Person (z. B. durch das Teilen in sozialen Netzwerken) übernommen hat.

  • Üble Nachrede: Jemand behauptet eine abwertende Tatsache über eine andere Person, kann die Behauptung allerdings nicht beweisen.
  • Verleumdung: Weiß die Person sogar, dass es sich um eine falsche Tatsache handelt und verbreitet sie dennoch, dann liegt in der Regel eine Verleumdung vor.

Eine Person will eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung gegen ihren Willen zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Die Drohung muss dabei im Verhältnis zum angestrebten Verhalten, das erzwungen werden soll, „verwerflich“ sein. Das bedeutet, dass das zur Drohung eingesetzte Mittel in keinem vernünftigen Verhältnis zum hierdurch erzwungenen Verhalten stehen darf. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Straftat, z. B. eine Körperverletzung, angedroht wird.

Eine Person bedroht eine andere Person mit einer bestimmten, in § 241 aufgezählten, rechtswidrigen Tat, z. B. der Androhung einer Vergewaltigung oder Körperverletzung. Die Bedrohung muss dabei ernstzunehmend und hinreichend konkret sein. Das bedeutet, dass objektiv der Eindruck erweckt werden muss, dass die angedrohte Straftat begangen werden könnte. Dabei ist es nicht relevant, ob die betroffene Person daran glaubt, sondern dass die Täter*innen die Drohung ernst meinen und die Straftat auch durchführen könnten.

Eine Person befürwortet öffentlich eine bestimmte, in § 140 StGB aufgezählte Straftat, z. B. eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung. Dies muss in einer Art und Weise geschehen, die potenzielle Leser*innen verunsichern und z. B. in ihrem Sicherheitsgefühl beunruhigen könnte. Geschieht dies öffentlich, ist es seit der Änderung durch das Gesetzespaket zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Jahr 2021 nicht mehr relevant, ob die gebilligte Straftat tatsächlich begangen wurde oder nicht.

Eine Person verfolgt eine andere Person wiederholt auf eine Weise, die die verfolgte Person in Ihrem Alltag nicht unerheblich beeinträchtigt. Eine solche Verfolgung kann in verschiedenen Formen auftreten. So kann es z. B. Stalking sein, wenn jemand eine andere Person wiederholt aufsucht oder ihr immer wieder Nachrichten sendet. Oder wenn jemand eine andere Person telefonisch terrorisiert oder andere dazu auffordert, diese zu kontaktieren. Oder auch, wenn jemand die Daten einer anderen Person missbraucht und in ihrem Namen Bestellungen aufgibt. Auch das Verbreiten von Bildmaterial der betroffenen Person oder das Anlegen eines Fake-Profils in dessen Namen fallen hierunter.

Eine Person verschickt pornografische Inhalte, z. B. ein sogenanntes “Dick Pic”, also ein Bild von männlichen Genitalien. Sofern dies ohne Einverständnis des*der Empfänger*in passiert, macht sich der Täter i. d. R wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte strafbar.

Eine Person veröffentlicht personenbezogene Daten einer anderen Person online – wie z. B. die private Wohnadresse oder die Telefonnummer – , in einer Art und Weise, die geeignet ist, die betroffene Person der Gefahr von bestimmten Straftaten wie z. B. einer Körperverletzung auszusetzen. Sowohl die Veröffentlichung von allgemein zugänglichen Daten – z. B. der Privatadresse aus dem Impressum einer Person –  als auch die Veröffentlichung von nicht allgemein zugänglichen Daten ist strafbar.

Volksverhetzung (§ 130 StGB) liegt meist dann vor, wenn gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (zum Beispiel Geflüchtete, Menschen jüdischen Glaubens, Migrant*innen, LGBTIQ* oder Frauen allgemein) zu Hass aufgestachelt oder zu Gewalt aufgerufen wird. Volksverhetzung kann auch dann vorliegen, wenn eine solche Gruppe in einer Art und Weise beschimpft oder verleumdet wird, die sie als gefährlich erscheinen lassen soll. Es gilt auch als Volksverhetzung (mit geringerer Strafandrohung), wenn hetzende Inhalte öffentlich verbreitet, beworben oder angeboten werden. Dafür müssen Täter*innen nicht die Urheber*innen der Inhalte sein.

Die Bestrafung von Volksverhetzung dient nicht nur dem individuellen Schutz vor Hetze, sondern auch allgemein dem friedlichen gesellschaftlichen Zusammenleben. Daher kann sie auch dann zur Anzeige gebracht werden, wenn man selbst nicht davon betroffen ist.